3. 3.1. Am 28. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Q. vom 24. Juni 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellten die folgenden Anträge: " I. Die Beschwerde sei gutzuheissen. II. jDer [sic] Beschluss vom 24. Juni 2022 sei zu annulieren [sic] und das Verfahren DI.2022.83 sei an das Bundesgericht weiterzuleiten für eine neue Untersuchung und ein unabhängiges Urteil." 3.2. Mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom 2. August und 2. September 2022 wurde der Vertreter der Beschwerdeführerinnen aufgefordert, ihn legitimierende Anwaltsvollmachten nachzureichen.