3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom unterliegenden Beklagten zurückgefordert, sobald er dazu in der Lage ist. - 16 - 3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom entschädigungspflichtigen Beklagten zurückgefordert. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)