2. 2.1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Clemens Wymann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2.2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen und Rechtsanwältin Barbara Lind als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beklagten auferlegt, ihm jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Der Beklagte ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.