Entschädigung ist vom Beklagten zurückzufordern, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagte, dem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, ist die Obergerichtskasse anzuweisen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'000.00 (siehe dazu oben) auszurichten (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Diese Entschädigung ist vom unterliegenden Beklagten zurückzufordern (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.