Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'000.00 (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT; Grundentschädigung Fr. 4'500.00, Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], Rechtsmittelabzug von 50 % mit Blick auf den beschränkten Gegenstand des Berufungsverfahrens [§ 8 AnwT], Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT], Mehrwertsteuer von 7.7 %) auszurichten (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese - 15 -