Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO sind bei beiden Parteien erfüllt. Infolge des Obsiegens der Klägerin ist ihr Gesuch hinsichtlich der Gerichtskosten obsolet geworden. Im Übrigen ist den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bewilligen.