Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 4. 4.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 4 VKD i.V.m. § 11 VKD) und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und die Einsetzung ihrer jeweiligen Rechtsvertreter als ihre unentgeltlichen Rechtsbeistände (Berufung, Ziff. 8; Berufungsantwort, Ziff. 6).