vgl. oben) ein Überschuss bestehen. Die Aufteilung des Überschusses erfolgt nach «grossen und kleinen Köpfen» (BGE 147 III 265 E. 7.3), d.h. für den Beklagten von 2/3 und für die Kinder von 1/3 bzw. 1/12 pro Kind. Total Leistungs- Überschuss F. G. H. I. Barbedarf fähigkeit Überschuss pro Kind Total Ab Rechtskraft des Urteils F.: 730.00 bis 31. Juli 2026 700.00 700.00 450.00 450.00 2'300.00 2'665.00 365.00 30.00 G.: 730.00