Vor Vorinstanz hatte er noch ausgeführt, dass seine Partnerin einem 50 % Arbeitspensum in einer Liegenschaftsverwaltung nachgehe (OF.2018.41, act. 263). Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Partnerin des Beklagten und Mutter von H. und I. in der Lage wäre, sich an der - 13 - Tragung des Barbedarfs von H. und I. zu beteiligen, zumal er diese auch selbst zu tragen vermag. Der Barbedarf von H. und I. beträgt bis zu deren Erreichen des jeweiligen 10. Geburtstags je Fr. 450.00 (Grundbetrag von Fr. 400.00; Wohnkostenanteil von Fr. 250.00; abzgl. Kinderzulage von Fr. 200.00).