Krankenkassenprämien Fr. 50.00; abzgl. Kinderzulagen Fr. 200.00; vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5.5) festzusetzen, zumal ab diesem Zeitpunkt beide mindestens 10 Jahre alt sind und die obligatorische Schule besuchen. Hingegen rechtfertigt es sich nicht mehr – entgegen dem Beklagten (vgl. Berufung, Antragsziff. 1.1 und Ziff. 7) – ab 1. August 2026 für F. und G. denselben Barbedarfsbetrag anzunehmen, da G. die obligatorische Schulzeit voraussichtlich zwei Jahre später (31. Juli 2028) abschliessen wird als F. (31. Juli 2026). Folglich liegt der Barbedarf für F. ab 1. August 2026 bzw. für G. ab 1. August 2028 bei Fr. 650.00 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00;