3.2.2. Insofern der Beklagte – zumindest seinen Berechnungen zufolge – eine Reduktion des Barbedarfs von F. und G. ab Dezember 2022 auf Fr. 600.00 verlangt (Berufung, Ziff. 7), ist ihm nicht zu folgen. Er begründet die Reduktion des vorinstanzlich festgelegten Barbedarfs für F. und G. von je Fr. 700.00 ab Dezember 2022 denn auch nicht substanziiert. Wie der Beklagte korrekterweise darlegt, rechtfertigt es sich – wie dies auch bereits die Vorinstanz festhielt (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.5) – den Barbedarf von F. und G. ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils in gleicher Höhe auf Fr. 700.00 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Krankenkassenprämien Fr. 50.00;