Nach Abzug der Barbedarfe von F., G. und H. von der Leistungsfähigkeit des Beklagten resultiere ein Überschuss, der zu 60 % auf die Kinder aufzuteilen sei. Nach dessen Aufteilung ergäben sich folgende Unterhaltsbeiträge (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.9): F. G. Ab 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2026 730.00 730.00 Ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2028 685.00 735.00 Ab 1. August 2028 685.00 690.00 - 12 -