Mit der Vorinstanz ist von den angemessenen Wohnkosten je ein Wohnkostenanteil für H. und neu I. von je Fr. 250.00 abzuziehen und der Restbetrag dem Beklagten hälftig anzurechnen, woraus sich ein anzurechnender Betrag für die Wohnkosten von gerundet Fr. 690.00 ergibt. 2.2.8. Das dem Beklagten anzurechnende familienrechtliche Existenzminimum beläuft sich auf monatlich Fr. 1'620.00 (Grundbetrag Fr. 850.00; anteilsmässige Wohnkosten Fr. 690.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00). Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt somit ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'285.00 (vgl. oben) mindestens Fr. 2'665.00. - 11 -