Steuern sind im familienrechtlichen Existenzminimum in einem Mankofall, wie er vom Beklagten geltend gemacht wird, nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Insoweit vorliegend entgegen dem Beklagten nicht von einem Mankofall auszugehen ist (Berufung, Ziff. 7), ist bei einem steuerbaren Einkommen von lediglich rund Fr. 7'500.00 (nach Abzügen, - 10 - siehe oben) nicht zu erwarten, dass der Beklagte überhaupt steuerpflichtig wäre (vgl. § 44 Abs. 1 Steuergesetz; Art. 36 Abs. 1 DBG), selbst wenn in Bezug auf die direkte Bundessteuer andere Abzugsgrundlagen gelten. 2.2.7. Bezüglich der Wohnungsmiete des Beklagten ist Folgendes festzuhalten: