Steuerbares Vermögen ist nicht ersichtlich. Gestützt darauf und der Einfachheit halber ausgehend von der Situation eines Alleinstehenden mit zwei Kindern hat der Beklagte Anspruch auf eine Prämienverbilligung im Betrag von gerundet Fr. 5'640.00 (vgl. Berechnungstool der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, www.akso.ch/online-schalter/online-berechnungen). Dieser Betrag deckt die vom Beklagten zu bezahlenden jährlichen Krankenkassenprämien von gerundet Fr. 5'600.00 (für den Beklagten 12 x Fr. 305.45; für H. 12 x -9-