Abzug für Arbeitswegkosten von Fr. 960.00 [12 x Fr. 80.00; vgl. § 33 Abs. 1 lit. a Steuergesetz]; Abzug für auswärtige Verpflegung von Fr. 3'200.00 [vgl. § 33 Abs. 1 lit. b Steuergesetz; vgl. § 4 Abs. 1 lit. b Steuerverordnung Nr. 13 des Kantons Solothurn, BGS 614.159.13] und Pauschalabzug für übrige Berufskosten von Fr. 2'000.00 [vgl. § 33 Abs. 1 lit. c Steuergesetz; § 6 Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 13]) – für den Beklagten ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 7'500.00. Steuerbares Vermögen ist nicht ersichtlich.