Der Beklagte hat es im Berufungsverfahren unterlassen, sich zum Einkommen und Vermögen seiner Konkubinatspartnerin (der Mutter von H. und I.; vgl. unten) zu äussern. Daher ergibt sich – ausgehend vom effektiven jährlichen Nettoeinkommen des Beklagten von gerundet Fr. 49'200.00 (12 x Fr. 4'097.95) abzüglich Steuerabzüge von gerundet Fr. 41'700.00 (Unterhaltsbeiträge an F. und G. von jährlich gerundet Fr. 17'500.00 [12 x 2 Kinder à Fr. 730.00; vgl. unten; vgl. § 41 Abs. 1 lit. f Steuergesetz des Kantons Solothurn, BGS 614.11]; Kinderabzug für H. und I. von Fr. 18'000.00 [je Fr. 9'000.00; vgl. § 43 Abs. 1 lit. a Steuergesetz]; Abzug für Arbeitswegkosten von Fr. 960.00 [12 x Fr. 80.00;