Der Beklagte hat seinen Wohnsitz nunmehr im Kanton Solothurn. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Solothurn hat, wer über ein massgebendes Einkommen von maximal Fr. 84'000.00 verfügt (§ 70 Abs. 1 Sozialverordnung des Kantons Solothurn [SV; BGS 831.2]), wobei dies dem satzbestimmenden Einkommen der Steuerveranlagung unter Berücksichtigung einzelner Einkommensvariablen entspricht (§ 69 Abs. 1 SV). Dabei bildet die Ein- oder Zweielternfamilie eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit (§ 67 Abs.1 SV).