Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum grundsätzlich die effektiv bezahlten Prämien zu berücksichtigen. Werden Prämienverbilligungen gewährt, sind diese in Abzug zu bringen (vgl. SchKG-Richtlinien, Ziff. IV/3). Voraussetzung für die Anrechnung einer Prämienverbilligung ist, dass tatsächlich ein Anspruch besteht. Hat ein Ehegatte Anspruch auf Prämienverbilligung, kümmert sich aber nicht darum, ist diese unter Berücksichtigung der kantonalen Anmeldefristen mit Wirkung ab dem nächst möglichen Auszahlungszeitpunkt zu berücksichtigen (SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N. 1.107).