2.2.4. Entgegen der Vorinstanz ist hingegen nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert vorgebracht, dass dem Beklagten tatsächliche Mehrausausgaben für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von monatlich Fr. 200.00 anfallen, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sind (SchKG- Richtlinien, Ziff. II/4/b). -8- 2.2.5. In Bezug auf die Krankenkassenprämien des Beklagten ergibt sich Folgendes: