2.2.3. Für den im Konkubinat lebenden Beklagten ist im Rahmen seines familienrechtlichen Existenzminimums mit der Vorinstanz von einem massgeblichen Grundbetrag von Fr. 850.00 auszugehen (vgl. SchKG- Richtlinie, Ziff. I; vorinstanzlicher Entscheid E. 5.6.1). Ebenso anzurechnen sind ihm die von der Vorinstanz festgesetzten Arbeitswegkosten von monatlich Fr. 80.00 für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs (TNW U-Abo; vorinstanzlicher Entscheid E. 5.6.1).