Dagegen wendet die Klägerin ein, es seien dem Beklagten nicht die vollen Krankenkassenprämien anzurechnen, da es der Beklagte selbst zu verantworten habe, dass er keine Prämienverbilligung erhalte. Zudem sei eine Berücksichtigung der Steuern bei den knappen finanziellen Verhältnissen nicht vorgesehen. Sodann sei dem Beklagten eine maximale Wohnungsmiete von Fr. 1'600.00 anzurechnen (Berufungsantwort, Ziff. 4).