2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz bezifferte das Existenzminimum des Beklagten auf Fr. 2'200.00 (Grundbetrag von Fr. 850.00; Wohnkosten von Fr. 1'120.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kind Fr. 250.00; Krankenkasse Fr. 200.00; auswärtige Verpflegung Fr. 200.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00). Er bezahle zwar seine Krankenkassenprämie nicht, es soll ihm jedoch die -7- Möglichkeit gewährt werden, diese zu bezahlen (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.6.1).