Dem Beklagten ist es mit der Vorinstanz sowohl zumutbar als auch möglich, in seinem angestammten Beruf als Detailhandelsfachmann ein monatliches hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4'285.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) zu erzielen. Der Beklagte bestreitet mit Berufung denn auch nicht, dass er als Detailhandelsfachmann vorgenanntes Einkommen erzielen könnte.