Unterhaltsverpflichtungen nicht berücksichtigt werden (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.7.2). Mit Berufung bringt der Beklagte vor, längerfristig im Sozialbereich tätig sein zu wollen, weshalb ihm lediglich sein derzeitiges monatliches Einkommen von Fr. 4'097.95 anzurechnen sei (Berufung, Ziff. 4).