1. Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) beantragt im Berufungsverfahren die Herabsetzung des Kindesunterhalts. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, im Dezember 2022 erneut Vater zu werden. In den übrigen Punkten wurde der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen in seinem ausgebildeten Beruf als Detailhandelsfachmann von Fr. 4'285.00 an. Eine das hypothetische Einkommen reduzierende Weiterbildung als Arbeitsagoge könne aufgrund seiner -6-