3.2. Mit Berufungsantwort vom 3. August 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers. Gleichzeitig ersuchte die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand und der Bezahlung einer Parteientschädigung aus der Gerichtskasse. Das Obergericht zieht in Erwägung: