Ab Dezember 2022 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung: Für den Sohn F.: Fr. 458.00 Für den Sohn G.: Fr. 458.00 Art. 276 Abs. 3 und Art. 286 Abs. 3 ZGB bleiben jeweils vorbehalten. 1.2. Die monatlichen Nettoeinnahmen (inkl. eines allfälligen Anteils am 13. Monatslohn) betragen: Beim Vater: Fr. 4'097.00 2. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).