Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 3'000.00 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 8. Die Parteikosten sind wettgeschlagen. 3. 3.1. Gegen den begründeten Entscheid reichte der Beklagte am 9. Juni 2022 (Postaufgabe 10. Juni 2022) Berufung ein und stellte folgende Anträge: