6. Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Beklagten (AHV-Nr. […]) einen Betrag von Fr. 1'700.90 zuzüglich Zins seit 15. Juni 2018 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin (AHV-Nr. […]) bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, 9001 St. Gallen (IBAN […]) zu überweisen.