b) Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen bei Veränderung der Verhältnisse zu stellen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag bezahlen kann. 5. Die Parteien sind mit Ausnahme allfälliger Unterhaltsansprüche (Betreuungsunterhalt für die Kinder ab Januar 2019) beim derzeitigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt. Jede Partei ist an jenen Post- und Bankkonten, die auf ihren Namen lauten, alleine wirtschaftlich berechtigt und trägt die Schulden, die auf ihren Namen lauten, selber.