zuzüglich jeweilige Kinderzulage. Art. 276 Abs. 3 und Art. 286 Abs. 3 ZGB bleiben vorbehalten. 2.4. Die monatlichen Nettoeinnahmen (inkl. eines allfälligen Anteils am 13. Monatslohn) betragen beim Vater (hypothetisches Einkommen) Fr. 4'285.00 bei der Mutter (Pensum von 70 %) Fr. 2'180.00 2.5. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) per Ende Dezember 2021 mit 101.6 Punkten. Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2023. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: