Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.32 (OF.2018.41) Urteil vom 27. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Sprenger Klägerin A._____, geboren am tt.mm.1990, von Boltigen und Winterthur, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, […] Beklagter B._____, geboren am tt.mm.1989, von Winterthur, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. und B. haben am tt.mm.2009 vor dem Zivilstandsamt E. geheiratet. Aus der Ehe sind die Söhne F., geboren am tt.mm.2010, und G., geboren am tt.mm.2012, hervorgegangen. 2. 2.1. Am 15. Juni 2018 reichte die Klägerin eine Scheidungsklage beim Bezirksgericht Laufenburg ein. 2.2. Mit Eheschutzentscheid vom 30. November 2018 (SF.2018.23) wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg die Obhut über F. und G. der Klägerin zu, legte ein Besuchs- und Ferienrecht sowie Unterhaltsbeiträge für F. und G. fest. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg hat am 11. Januar 2022 folgenden Entscheid gefällt: 1. In Gutheissung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens wird die am 4. Dezember 2000 [recte: 2009] vor Zivilstandsamt Laufenburg geschlossene Ehe der Parteien geschieden. 2. 2.1. Die elterliche Sorge über die Söhne F. (geb. tt.mm.2010) und G. (geb. tt.mm.2012) wird beiden Eltern belassen. 2.2. Der Vater hat das Recht, seine Söhne F. und G. am ersten und dritten Wochenende jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Besuchszeiten dauern von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Der Vater wird berechtigt erklärt, mit den Kindern pro Jahr drei Wochen Ferien auf eigene Kosten zu verbringen. Die Ferien sind mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht des Vaters bleibt der Absprache der Eltern vorbehalten. -3- 2.3. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich jeweils im Voraus den folgenden Kinderunterhalt (nur Barunterhalt) zu bezahlen: 2.3.1. für den Sohn F. Fr. 755.00 bis zum 30. November 2022, Fr. 730.00 ab 1. Dezember 2022 bis zum 31. Juli 2026 und Fr. 685.00 ab 1. August 2026 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbildung, zuzüglich jeweilige Kinderzulage. Art. 276 Abs. 3 und Art. 286 Abs. 3 ZGB bleiben vorbehalten. 2.3.2. für den Sohn G. Fr. 555.00 bis zum 30. November 2022, Fr. 730.00 ab 1. Dezember 2022 bis zum 31. Juli 2026, Fr. 735.00 ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2028 und Fr. 690.00 ab 1. August 2028 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbildung, zuzüglich jeweilige Kinderzulage. Art. 276 Abs. 3 und Art. 286 Abs. 3 ZGB bleiben vorbehalten. 2.4. Die monatlichen Nettoeinnahmen (inkl. eines allfälligen Anteils am 13. Monatslohn) betragen beim Vater (hypothetisches Einkommen) Fr. 4'285.00 bei der Mutter (Pensum von 70 %) Fr. 2'180.00 2.5. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) per Ende Dezember 2021 mit 101.6 Punkten. Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2023. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: neuer Unterhalts- ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November = beitrag ursprünglicher Indexstand per Ende Dez. 2021 mit 101.6 Punkten Der Betrag ist auf ganze Franken zu runden. 2.6. Die Erziehungsgutschriften werden gestützt auf Art. 52fbis AHVV der Mutter angerechnet. Sie orientiert die zuständige Ausgleichskasse direkt. -4- 3. Gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 wird eine Beistandschaft errichtet. Die Beiständin oder der Beistand hat insbesondere: a) die Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen und zu vermitteln; b) Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen bei Veränderung der Verhältnisse zu stellen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag bezahlen kann. 5. Die Parteien sind mit Ausnahme allfälliger Unterhaltsansprüche (Betreuungsunterhalt für die Kinder ab Januar 2019) beim derzeitigen Besitzstand güterrechtlich auseinander- gesetzt. Jede Partei ist an jenen Post- und Bankkonten, die auf ihren Namen lauten, alleine wirtschaftlich berechtigt und trägt die Schulden, die auf ihren Namen lauten, selber. 6. Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Beklagten (AHV-Nr. […]) einen Betrag von Fr. 1'700.90 zuzüglich Zins seit 15. Juni 2018 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin (AHV-Nr. […]) bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, 9001 St. Gallen (IBAN […]) zu überweisen. 7. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 6'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 d) den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 0.00 Total Fr. 6'000.00 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 3'000.00 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 8. Die Parteikosten sind wettgeschlagen. 3. 3.1. Gegen den begründeten Entscheid reichte der Beklagte am 9. Juni 2022 (Postaufgabe 10. Juni 2022) Berufung ein und stellte folgende Anträge: 1. Die Ziff. 2.3.1. und 2.3.2. sowie Ziff. 2.4. des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 11. Januar 2022 im Verfahren OF.2018.41 seien aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: 1.1. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Voraus den folgenden Kinderunterhalt (Barunterhalt) zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällige Kinderzulagen: -5- Bis zum 30. November 2022: Für den Sohn F.: Fr. 690.00 Für den Sohn G.: Fr. 490.00 Ab Dezember 2022 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung: Für den Sohn F.: Fr. 458.00 Für den Sohn G.: Fr. 458.00 Art. 276 Abs. 3 und Art. 286 Abs. 3 ZGB bleiben jeweils vorbehalten. 1.2. Die monatlichen Nettoeinnahmen (inkl. eines allfälligen Anteils am 13. Monatslohn) betragen: Beim Vater: Fr. 4'097.00 2. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). 3.2. Mit Berufungsantwort vom 3. August 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers. Gleichzeitig ersuchte die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand und der Bezahlung einer Parteientschädigung aus der Gerichtskasse. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) beantragt im Berufungsverfahren die Herabsetzung des Kindesunterhalts. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, im Dezember 2022 erneut Vater zu werden. In den übrigen Punkten wurde der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen in seinem ausgebildeten Beruf als Detailhandels- fachmann von Fr. 4'285.00 an. Eine das hypothetische Einkommen reduzierende Weiterbildung als Arbeitsagoge könne aufgrund seiner -6- Unterhaltsverpflichtungen nicht berücksichtigt werden (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.7.2). Mit Berufung bringt der Beklagte vor, längerfristig im Sozialbereich tätig sein zu wollen, weshalb ihm lediglich sein derzeitiges monatliches Einkommen von Fr. 4'097.95 anzurechnen sei (Berufung, Ziff. 4). 2.1.2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen – wie vorliegend – allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3). Dem Beklagten ist es mit der Vorinstanz sowohl zumutbar als auch möglich, in seinem angestammten Beruf als Detailhandelsfachmann ein monatliches hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4'285.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) zu erzielen. Der Beklagte bestreitet mit Berufung denn auch nicht, dass er als Detailhandelsfachmann vorgenanntes Einkommen erzielen könnte. Liegen – wie vorliegend – knappe wirtschaftliche Verhältnisse vor, besteht in Bezug auf Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern denn auch eine besondere Anstrengungspflicht, die vom Beklagten verlangt, sich derart einzurichten, dass er seinen Unterhaltspflichten nachzukommen vermag und hierfür seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpft (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_230/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.2). Dass der Beklagte lieber im Sozialbereich tätig sein möchte, kann an der Zumutbarkeit und Möglichkeit des ihm von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Einkommens nichts ändern. Hinzuweisen ist darauf, dass der Arbeitsvertrag des Beklagten anstelle eines 13. Monatslohnes bei erfolgreicher wirtschaftlicher Lage seines aktuellen Arbeitgebers eine Gratifikation vorsieht (Berufung, Beilage 3 S. 2). Ob ihm eine solche zusteht und in welcher Höhe, ist nicht bekannt. Sollte die Gratifikation den Nettobetrag von gerundet Fr. 2'245.00 überschreiten, müsste gar nicht erst von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz bezifferte das Existenzminimum des Beklagten auf Fr. 2'200.00 (Grundbetrag von Fr. 850.00; Wohnkosten von Fr. 1'120.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kind Fr. 250.00; Krankenkasse Fr. 200.00; auswärtige Verpflegung Fr. 200.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00). Er bezahle zwar seine Krankenkassenprämie nicht, es soll ihm jedoch die -7- Möglichkeit gewährt werden, diese zu bezahlen (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.6.1). Der Beklagte bringt dagegen vor, ihm sei ein monatlicher Steueranteil von Fr. 100.00 sowie eine erhöhte Krankenkassenprämie von Fr. 305.45 anzurechnen. Eine Prämienverbilligung erhalte er nicht. Insgesamt sei sein Existenzminimum auf Fr. 2'405.45 zu beziffern (Berufung, Ziff. 5 und Beilage 4). Dagegen wendet die Klägerin ein, es seien dem Beklagten nicht die vollen Krankenkassenprämien anzurechnen, da es der Beklagte selbst zu verantworten habe, dass er keine Prämienverbilligung erhalte. Zudem sei eine Berücksichtigung der Steuern bei den knappen finanziellen Verhältnissen nicht vorgesehen. Sodann sei dem Beklagten eine maximale Wohnungsmiete von Fr. 1'600.00 anzurechnen (Berufungsantwort, Ziff. 4). 2.2.2. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums» den Ausgangspunkt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau praxisgemäss die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). 2.2.3. Für den im Konkubinat lebenden Beklagten ist im Rahmen seines familienrechtlichen Existenzminimums mit der Vorinstanz von einem massgeblichen Grundbetrag von Fr. 850.00 auszugehen (vgl. SchKG- Richtlinie, Ziff. I; vorinstanzlicher Entscheid E. 5.6.1). Ebenso anzurechnen sind ihm die von der Vorinstanz festgesetzten Arbeitswegkosten von monatlich Fr. 80.00 für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs (TNW U-Abo; vorinstanzlicher Entscheid E. 5.6.1). 2.2.4. Entgegen der Vorinstanz ist hingegen nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert vorgebracht, dass dem Beklagten tatsächliche Mehr- ausausgaben für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von monatlich Fr. 200.00 anfallen, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sind (SchKG- Richtlinien, Ziff. II/4/b). -8- 2.2.5. In Bezug auf die Krankenkassenprämien des Beklagten ergibt sich Folgendes: Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum grundsätzlich die effektiv bezahlten Prämien zu berücksichtigen. Werden Prämienverbilligungen gewährt, sind diese in Abzug zu bringen (vgl. SchKG-Richtlinien, Ziff. IV/3). Voraussetzung für die Anrechnung einer Prämienverbilligung ist, dass tatsächlich ein Anspruch besteht. Hat ein Ehegatte Anspruch auf Prämienverbilligung, kümmert sich aber nicht darum, ist diese unter Berücksichtigung der kantonalen Anmeldefristen mit Wirkung ab dem nächst möglichen Auszahlungs- zeitpunkt zu berücksichtigen (SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N. 1.107). Der Beklagte hat seinen Wohnsitz nunmehr im Kanton Solothurn. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Solothurn hat, wer über ein massgebendes Einkommen von maximal Fr. 84'000.00 verfügt (§ 70 Abs. 1 Sozialverordnung des Kantons Solothurn [SV; BGS 831.2]), wobei dies dem satzbestimmenden Einkommen der Steuerveranlagung unter Berück- sichtigung einzelner Einkommensvariablen entspricht (§ 69 Abs. 1 SV). Dabei bildet die Ein- oder Zweielternfamilie eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit (§ 67 Abs.1 SV). Der Beklagte hat es im Berufungsverfahren unterlassen, sich zum Einkommen und Vermögen seiner Konkubinatspartnerin (der Mutter von H. und I.; vgl. unten) zu äussern. Daher ergibt sich – ausgehend vom effektiven jährlichen Nettoeinkommen des Beklagten von gerundet Fr. 49'200.00 (12 x Fr. 4'097.95) abzüglich Steuerabzüge von gerundet Fr. 41'700.00 (Unterhaltsbeiträge an F. und G. von jährlich gerundet Fr. 17'500.00 [12 x 2 Kinder à Fr. 730.00; vgl. unten; vgl. § 41 Abs. 1 lit. f Steuergesetz des Kantons Solothurn, BGS 614.11]; Kinderabzug für H. und I. von Fr. 18'000.00 [je Fr. 9'000.00; vgl. § 43 Abs. 1 lit. a Steuergesetz]; Abzug für Arbeitswegkosten von Fr. 960.00 [12 x Fr. 80.00; vgl. § 33 Abs. 1 lit. a Steuergesetz]; Abzug für auswärtige Verpflegung von Fr. 3'200.00 [vgl. § 33 Abs. 1 lit. b Steuergesetz; vgl. § 4 Abs. 1 lit. b Steuerverordnung Nr. 13 des Kantons Solothurn, BGS 614.159.13] und Pauschalabzug für übrige Berufskosten von Fr. 2'000.00 [vgl. § 33 Abs. 1 lit. c Steuergesetz; § 6 Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 13]) – für den Beklagten ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 7'500.00. Steuerbares Vermögen ist nicht ersichtlich. Gestützt darauf und der Einfachheit halber ausgehend von der Situation eines Alleinstehenden mit zwei Kindern hat der Beklagte Anspruch auf eine Prämienverbilligung im Betrag von gerundet Fr. 5'640.00 (vgl. Berechnungstool der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, www.akso.ch/online-schalter/online-berechnungen). Dieser Betrag deckt die vom Beklagten zu bezahlenden jährlichen Krankenkassenprämien von gerundet Fr. 5'600.00 (für den Beklagten 12 x Fr. 305.45; für H. 12 x -9- Fr. 82.35; für I. 12 x Fr. 78.55; Berufung, Beilagen 4 und 9 f.) vollständig ab. Daran würde sich auch nichts Entscheidendes ändern, wenn vom hypothetischen Einkommen des Beklagten auszugehen wäre, zumal der in diesem Fall monatlich zu bezahlende niedrige einstellige Betrag pro Person (Beklagter, H., I.) vernachlässigbar ist. Der Beklagte legt keine Nachweise ins Recht, sich vergebens um eine Prämienverbilligung bemüht zu haben. Auch sein Vorbringen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, keinen Anspruch auf eine Prämien- verbilligungen zu haben, da er seine Steuern «nicht richtig gemacht» habe, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr ging er selbst davon aus, zukünftig einen Anspruch auf eine Prämienverbilligungen zu haben, indem er auf die Frage, ob er diese erhalte, mit «leider noch nicht […]» antwortete (OF.2018.41, act. 263). Sodann scheint er seine Steuererklärung zumindest für das Jahr 2020 «richtig» gemacht zu haben, nachdem die definitiven Steuerrechnungen vorliegen (Berufung, Beilagen 5 und 6). Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beklagten möglich und zumutbar ist, eine Prämienverbilligung zu beantragen. Im Rahmen des Unterhaltsrechts gilt denn auch der allgemeine Grundsatz, dass Kapazitäten (vgl. oben: Arbeitskapazitäten) umfassend auszuschöpfen sind und diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht besteht (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4; vgl. BGE 137 III 118 E. 3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.4). Dem Beklagten sind folglich die vollen Prämienverbilligungen anzurechnen. Eine Übergangsfrist ist nicht angezeigt, zumal der Beklagte um die Möglichkeit sowie die Wichtigkeit einer Prämienverbilligung bei knappen finanziellen Verhältnissen mindestens seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. November 2021 wusste und sich dennoch nicht um eine solche bemüht hat (OF.2018.41, act. 263). Im Übrigen ist nach wie vor unklar, ob der Beklagte seine Kranken- kassenprämie mittlerweile überhaupt bezahlt (vgl. OF.2018.41, act. 263, wonach er ein halbes Jahr keine Krankenkassenprämie bezahlt habe; vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5.6.1). Sollte dies nicht der Fall sein, würde im familienrechtlichen Existenzminimum ein entsprechender Zuschlag ohnehin vollständig entfallen. 2.2.6. In Bezug auf den vom Beklagten geltend gemachten anzurechnenden Steueranteil von monatlich Fr. 100.00 ergibt sich Folgendes: Steuern sind im familienrechtlichen Existenzminimum in einem Mankofall, wie er vom Beklagten geltend gemacht wird, nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Insoweit vorliegend entgegen dem Beklagten nicht von einem Mankofall auszugehen ist (Berufung, Ziff. 7), ist bei einem steuerbaren Einkommen von lediglich rund Fr. 7'500.00 (nach Abzügen, - 10 - siehe oben) nicht zu erwarten, dass der Beklagte überhaupt steuerpflichtig wäre (vgl. § 44 Abs. 1 Steuergesetz; Art. 36 Abs. 1 DBG), selbst wenn in Bezug auf die direkte Bundessteuer andere Abzugsgrundlagen gelten. 2.2.7. Bezüglich der Wohnungsmiete des Beklagten ist Folgendes festzuhalten: Der Beklagte wohnt seit 1. Februar 2022 in einer 4 ½-Zimmerwohnung in Q. (114.33 m2) mit seiner Partnerin, H. und neu auch I. (geboren am tt.mm.2022). Der monatliche Mietzins beträgt Fr. 1'990.00 inklusive Heiz- und Betriebskosten von Fr. 200.00. Zuvor bestand ein Mietverhältnis für eine 4 ½-Zimmerwohnung in R. (90 m2) mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'850.00 inkl. Heiz- und Betriebskosten von Fr. 250.00. Gemäss Ziffer II/1 der SchKG-Richtlinien können nur die angemessenen Wohnkosten – gemäss Rechtsprechung angelehnt an das Ergänzungs- leistungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 4.4) – im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungs- leistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (in der am 11. Januar 2022 geltenden Fassung) für einen Vierpersonenhaushalt in S. oder R. (Region 2) Mietkosten von jährlich Fr. 22'500.00, d.h. monatlich Fr. 1'875.00 angerechnet. Zumal der Beklagte mit seiner Partnerin und H. – wenn auch ohne I. – bereits in einer Wohnung mit identischer Zimmeranzahl und einem Mietzins von Fr. 1'850.00 gewohnt hat und diese Wohnung erst noch zehn Autofahrminuten näher an seinem Arbeitsort gelegen hat, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, weshalb ein Wohnungswechsel in eine teurere Wohnung mit gleicher Zimmeranzahl und trotz knapper finanzieller Möglichkeiten notwendig war, selbst wenn die Wohnung 24.33 m2 mehr Wohnfläche bietet. In Anbetracht dessen erscheint eine Herabsetzung der Wohnkosten auf den angemessenen Betrag nach Ergänzungsleistungsrecht von Fr. 1'875.00 ohne Übergangsfrist als gerechtfertigt. Mit der Vorinstanz ist von den angemessenen Wohnkosten je ein Wohnkostenanteil für H. und neu I. von je Fr. 250.00 abzuziehen und der Restbetrag dem Beklagten hälftig anzurechnen, woraus sich ein anzurechnender Betrag für die Wohnkosten von gerundet Fr. 690.00 ergibt. 2.2.8. Das dem Beklagten anzurechnende familienrechtliche Existenzminimum beläuft sich auf monatlich Fr. 1'620.00 (Grundbetrag Fr. 850.00; anteilsmässige Wohnkosten Fr. 690.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00). Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt somit ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'285.00 (vgl. oben) mindestens Fr. 2'665.00. - 11 - 3. 3.1. Da die Klägerin mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten selbst decken kann, ist – wie die Vorinstanz in E. 5.8 erwog und im Berufungsverfahren unbestritten blieb – kein Betreuungsunterhalt geschuldet. 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Die Vorinstanz beziffert den Barbedarf von F. (geboren am tt.mm.2010) bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit auf Fr. 700.00 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Krankenkassenprämien Fr. 50.00; abzgl. Kinderzulagen Fr. 200.00). Für G. (geboren am tt.mm.2012) setzt sie den Barbedarf nach dessen 10. Geburtstag (tt.m.2022) auf Fr. 500.00 (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Krankenkassenprämien Fr. 50.00; abzgl. Kinderzulagen Fr. 200.00) und danach (wie für F.) auf Fr. 700.00 bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit fest. Mit Abschluss der obligatorischen Schulzeit und Beginn einer Lehre oder weiterführenden Schule (für F. ab 1. August 2026 und G. ab 1. August 2028) verringere sich deren Barbedarf auf je Fr. 650.00 (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.5). Für den Sohn des Beklagten mit seiner neuen Partnerin, H., geboren am tt.mm.2020, geht die Vorinstanz von einem Barbedarf von Fr. 470.00 (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Krankenkassen- prämien Fr. 20.00; abzgl. Kinderzulagen Fr. 200.00) bis zu dessen 10. Geburtstag aus (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.8.1.1). Von I., dem vierten Kind des Beklagten (geboren am tt.mm.2022), war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch nichts bekannt. Nach Abzug der Barbedarfe von F., G. und H. von der Leistungsfähigkeit des Beklagten resultiere ein Überschuss, der zu 60 % auf die Kinder aufzuteilen sei. Nach dessen Aufteilung ergäben sich folgende Unterhaltsbeiträge (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.9): F. G. Ab 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2026 730.00 730.00 Ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2028 685.00 735.00 Ab 1. August 2028 685.00 690.00 - 12 - 3.2.1.2. Der Beklagte bringt dagegen vor, dass sich für H. ein höherer Barbedarf von Fr. 532.00 ergebe (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Krankenkassenprämie Fr. 82.00; abzgl. Kinderzulagen Fr. 200.00), da ungewiss sei, ob ihm eine Prämienverbilligung gewährt werde. Zudem erwarte er ein viertes Kind mit seiner Partnerin (I., geboren am tt.mm.2022), für das der Barbedarf Fr. 528.55 (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Krankenkassenprämie Fr. 78.55; abzgl. Kinderzulagen Fr. 200.00; Berufung Ziff. 6) betrage. Der Barunterhalt von F. und G. sei auf denselben Betrag festzusetzen (wohl gemeint Fr. 600.00; Berufung, Ziff. 7). 3.2.2. Insofern der Beklagte – zumindest seinen Berechnungen zufolge – eine Reduktion des Barbedarfs von F. und G. ab Dezember 2022 auf Fr. 600.00 verlangt (Berufung, Ziff. 7), ist ihm nicht zu folgen. Er begründet die Reduktion des vorinstanzlich festgelegten Barbedarfs für F. und G. von je Fr. 700.00 ab Dezember 2022 denn auch nicht substanziiert. Wie der Beklagte korrekterweise darlegt, rechtfertigt es sich – wie dies auch bereits die Vorinstanz festhielt (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.5) – den Barbedarf von F. und G. ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils in gleicher Höhe auf Fr. 700.00 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Krankenkassenprämien Fr. 50.00; abzgl. Kinderzulagen Fr. 200.00; vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5.5) festzusetzen, zumal ab diesem Zeitpunkt beide mindestens 10 Jahre alt sind und die obligatorische Schule besuchen. Hingegen rechtfertigt es sich nicht mehr – entgegen dem Beklagten (vgl. Berufung, Antragsziff. 1.1 und Ziff. 7) – ab 1. August 2026 für F. und G. denselben Barbedarfsbetrag anzunehmen, da G. die obligatorische Schulzeit voraussichtlich zwei Jahre später (31. Juli 2028) abschliessen wird als F. (31. Juli 2026). Folglich liegt der Barbedarf für F. ab 1. August 2026 bzw. für G. ab 1. August 2028 bei Fr. 650.00 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Krankenkassen- prämien Fr. 50.00; abzgl. Kinderzulagen Fr. 250.00; vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5.5). Ebenso wenig vermag der Beklagte aufzuzeigen, weshalb H. entgegen der Vorinstanz eine volle Krankenkassenprämie von Fr. 82.35 anzurechnen wäre. Er behauptet einzig, dass unklar sei, ob H. sowie I. eine Prämienverbilligung gewährt werden wird (Berufung, Ziff. 6). Dass H. und I. eine Prämienverbilligung zugute haben, wurde bereits vorstehend festgehalten. Zudem unterlässt es der Beklagte aufzuzeigen, inwiefern er den Barbedarf von H. und I. alleine zu tragen hat. Vor Vorinstanz hatte er noch ausgeführt, dass seine Partnerin einem 50 % Arbeitspensum in einer Liegenschaftsverwaltung nachgehe (OF.2018.41, act. 263). Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Partnerin des Beklagten und Mutter von H. und I. in der Lage wäre, sich an der - 13 - Tragung des Barbedarfs von H. und I. zu beteiligen, zumal er diese auch selbst zu tragen vermag. Der Barbedarf von H. und I. beträgt bis zu deren Erreichen des jeweiligen 10. Geburtstags je Fr. 450.00 (Grundbetrag von Fr. 400.00; Wohnkostenanteil von Fr. 250.00; abzgl. Kinderzulage von Fr. 200.00). Die Bedarfspositionen der Kinder des Beklagten unterscheiden sich von der vorinstanzlichen Berechnung nur insofern, als dass im Barbedarf von H. keine Krankenkassenprämie zu berücksichtigen und der Barbedarf für I. hinzuzurechnen ist. Diese Bedarfspositionen vermag der Beklagte mit seiner über die gesamte Zeitdauer hinweg gleichbleibenden Leistungs- fähigkeit von Fr. 2'665.00 zu jedem Zeitpunkt zu decken. Es bleibt denn auch nach Abzug des Barbedarfs aller Kinder und aufgrund fehlender im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigender Positionen (z.B. Steuern; vgl. oben) ein Überschuss bestehen. Die Aufteilung des Überschusses erfolgt nach «grossen und kleinen Köpfen» (BGE 147 III 265 E. 7.3), d.h. für den Beklagten von 2/3 und für die Kinder von 1/3 bzw. 1/12 pro Kind. Total Leistungs- Überschuss F. G. H. I. Barbedarf fähigkeit Überschuss pro Kind Total Ab Rechtskraft des Urteils F.: 730.00 bis 31. Juli 2026 700.00 700.00 450.00 450.00 2'300.00 2'665.00 365.00 30.00 G.: 730.00 Ab 1. August 2026 F.: 685.00 bis 31. Juli 2028 650.00 700.00 450.00 450.00 2'250.00 2'665.00 415.00 35.00 G.: 735.00 Ab 1. August 2028 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss der ordentlichen Erstausbildung von F.: 690.00 F. und G. 650.00 650.00 450.00 450.00 2'200.00 2'665.00 465.00 40.00 G.: 690.00 Nach Aufteilung des Überschusses auf den Beklagten und die Kinder ergibt sich zu jedem Zeitpunkt ein mit dem vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag identischer oder vergleichbarer Kindesunterhaltsbeitrag (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.9), der dem Obergericht denn auch angemessen erscheint. Weder sind offensichtlich zu hohe oder zu tiefe bzw. ungenügende Kindesunterhaltsbeiträge festgesetzt worden. Dies selbst in der Annahme, dass F. und G. infolge Wegfallens der Prämienverbilligung der Klägerin im Umfang von ca. der halben Krankenkassenprämie (gerundet Fr. 50.00) einen leicht erhöhten Barbedarf aufweisen könnten (Berufungsantwort, Ziff. 4, S. 6 und Beilage 3). Vielmehr ist bei der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags für einen längeren Zeitraum naturgemäss davon auszugehen, dass einzelne Bedarfspositionen nicht immer den effektiv anfallenden Kosten entsprechen und die Leistungsfähigkeit sowie der Bedarf der Beteiligten nicht immer die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegeln. So beinhaltet die Bemessung der Grundlagen eines Unterhaltsbeitrages stets - 14 - Unsicherheiten in beide Richtungen, die letztlich nicht zu vermeiden sind, weshalb sich auch vorliegend keine Korrektur der vorinstanzlich festgesetzten Kindesunterhaltsbeträge für F. und G. rechtfertigt. Die Klägerin fordert in ihrer Berufungsantwort denn auch explizit, dass es im Ergebnis mit den vor Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen sein Bewenden haben soll (Berufungsantwort, Ziff. 5). Weiter in die Zukunft gehende Berechnungen sind mit der Vorinstanz nicht angezeigt, zumal spätestens ab Eintritt von I. (jüngstes Kind) in die obligatorische Schule bzw. Kindergarten (voraussichtlich 1. August 2027) von der Partnerin des Beklagten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – sollte dies nicht bereits vorher der Fall sein (vgl. oben) – und ihre damit einhergehende Beteiligung am Kindesunterhalt von H. und I. zu erwarten ist sowie dem Beklagten unbestrittenermassen ab November 2030 der Verdienst eines höheren Einkommens möglich wäre (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5.8.1.1). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 4. 4.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 4 VKD i.V.m. § 11 VKD) und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und die Einsetzung ihrer jeweiligen Rechtsvertreter als ihre unentgeltlichen Rechtsbeistände (Berufung, Ziff. 8; Berufungsantwort, Ziff. 6). Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO sind bei beiden Parteien erfüllt. Infolge des Obsiegens der Klägerin ist ihr Gesuch hinsichtlich der Gerichtskosten obsolet geworden. Im Übrigen ist den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bewilligen. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von gerundet Fr. 2'000.00 (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT; Grundentschädigung Fr. 4'500.00, Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], Rechtsmittelabzug von 50 % mit Blick auf den beschränkten Gegenstand des Berufungsverfahrens [§ 8 AnwT], Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT], Mehrwertsteuer von 7.7 %) auszurichten (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese - 15 - Entschädigung ist vom Beklagten zurückzufordern, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagte, dem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, ist die Obergerichtskasse anzuweisen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'000.00 (siehe dazu oben) auszurichten (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Diese Entschädigung ist vom unterliegenden Beklagten zurückzu- fordern (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. 2.1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Clemens Wymann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2.2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen und Rechtsanwältin Barbara Lind als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beklagten auferlegt, ihm jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Der Beklagte ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom unterliegenden Beklagten zurückgefordert, sobald er dazu in der Lage ist. - 16 - 3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom entschädigungspflichtigen Beklagten zurückgefordert. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 27. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger