5.2. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten davon vier Fünftel, d.h. Fr. 16'273.30, zu ersetzen. 5.3 Über die Verlegung der restlichen Fr. 4'068.30 hat die Vorinstanz in ihrem erneuten Entscheid zu befinden. Zustellung an: [...] - 37 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) für die Dispositiv-Ziffern 1 in Verbindung mit 2, 4.1, 4.2, 5.1 und 5.2: