3.2. Über die Verlegung der gesamten erstinstanzlichen Prozesskosten (Ge- richts- und Parteikosten) hat die Vorinstanz im erneuten Entscheid zu befinden. 4. 4.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.00 festgesetzt. 4.2. Davon werden vier Fünftel, d.h. Fr. 12'000.00, der Klägerin auferlegt. Dieser Kostenanteil wird ihr mit Blick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege – unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen vorgemerkt. 4.3. Über die Verlegung der restlichen Fr. 3'000.00 hat die Vorinstanz in ihrem erneuten Entscheid zu befinden. 5. 5.1. Die zweitinstanzlichen Parteikosten werden auf Fr. 20'341.60 festgelegt.