AGVE 2011, S. 465 f.). Davon hat die Klägerin der Beklagten ausgangsgemäss vier Fünftel, d.h. Fr. 16'273.30, zu ersetzen. Über die Verlegung der restanzlichen zweitinstanzlichen Entscheidgebühr (Fr. 3'000.00) und Parteientschädigung (Fr. 4'068.30) sowie der gesamten erstinstanzlichen Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) wird die Vorinstanz in ihrem erneuten Entscheid zu befinden haben. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien wird der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Juli 2021 vollumfänglich aufgehoben. 2. Ziffer 3 des Entscheids wird durch folgende Bestimmung ersetzt: