unterliegt sie zu ca. 80 %. Im übrigen Umfang kommt es zur Rückweisung des Verfahrens. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die zweitinstanzlichen Prozesskosten im Umfang von 80 % bzw. vier Fünfteln definitiv zu verlegen, und zwar zulasten der Klägerin (Art. 106 ZPO), während für die restlichen 20 % (einen Fünftel) praxisgemäss lediglich die Entscheidgebühr festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen ist, diese sowie die restlichen Parteikosten mit dem erneuten Entscheid zu verlegen (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO). - 35 -