7. 7.1. Zusammenfassend unterliegt die Klägerin, soweit sie das Nichteintreten auf die Begehren 3-5 und 7, aber auch das Begehren 2 im Fr. 38'910.00 übersteigenden Umfang (alle Begehren im vor Vorinstanz zuletzt streitigen Umfang, d.h. gemäss Klageänderungseingabe vom 20. September 2019) angefochten hat. Gemessen am Gesamtstreitwert von Fr. 382'489.60 (gemäss Klageänderungseingabe vom 20. September 2019 [exkl. Begehren 6 über Fr. 707.25; vgl. dazu vorstehende E. 4.3.2]: Fr. 38'424.00 + Fr. 206'995.00 + Fr. 44'889.60 + Fr. 10'201.95 + Fr. 45'575.05 + Fr. 30'000.00 + Fr. 6'404.00 [Streitwert für Arbeitszeugnis = 1 Monatslohn]) unterliegt sie zu ca. 80 %.