Da es nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Instanzenzugs nicht Aufgabe der Berufungsinstanz ist, anstelle der Vorinstanz umfangreiche Abklärungen (insbesondere Einholung von bereits erstinstanzlich beantragten Gerichtsgutachten) vorzunehmen, ist der vorliegende Rechtsstreit in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. REETZ/HILBER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 8, 23 ff. [insbesondere N. 26 (ii)] sowie 35 f. zu Art. 318 ZPO).