6.8. Nach dem Gesagten erweist sich die Streitsache mit Bezug auf die Begehren 1 (Pönale wegen missbräuchlicher Kündigung) hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs ungenügend abgeklärt (vgl. vorstehende E. 6.4.2, wonach der natürliche Kausalzusammenhang entfällt, wenn der status quo sine erreicht wird, was im Übrigen vor allem auch mit Bezug auf das Klagebegehren 2 [Ersatz von Erwerbsschaden im Umfang von Fr. 38'910.00], worauf die Vorinstanz zu Unrecht nicht eingetreten ist, von Bedeutung ist).