D. vom 7. März 2012 (bei Klagesammelbeilage 9), wonach der Klägerin Arbeiten "in der Kälte" (gemäss Ergänzung vom 12. März 2012 Arbeiten unterhalb 12° C bzw. 62° F) max. ca. 20 Minuten zumutbar seien, insbesondere, dass die Beklagte unter allen Labortechnikern ausgerechnet die Klägerin jeweils mehrwöchig (2013 und 2014 je vier Wochen am Stück) als Ferienvertretung des Laborassistenten F. einsetzte (Klage, act. 9 Rz. 10 in fine).