Nach dem Gesagten kann eine Verletzung der die Beklagte als Arbeitgeberin treffenden Pflicht, auf die Gesundheit der Klägerin gebührend Rücksicht zu nehmen, als erstellt gelten (Art. 328 Abs. 1 OR), und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin den Nachweis dafür trägt, wann bzw. wie häufig sie (wo) auf ihre gesundheitliche Situation aufmerksam gemacht hat. Wenig verständlich erscheint insbesondere im Lichte des verurkundeten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses von - 34 -