Hat sie Zweifel an der Richtigkeit von medizinischen Unterlagen behandelnder Ärzte, kann sie eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen (BRÜHWILER, a.a.O., N. 9c zu Art. 324a OR). Unbehelflich ist deshalb auch der beklagtische Verweis auf Datenschutz bzw. besonders schützenswerte Personendaten (beklagtische Berufung S. 9 Rz. 17). Nach dem Gesagten kann eine Verletzung der die Beklagte als Arbeitgeberin treffenden Pflicht, auf die Gesundheit der Klägerin gebührend Rücksicht zu nehmen, als erstellt gelten (Art.