Daran ändert der Umstand nichts, dass H. die Zeugnisse von D. als "undefiniert und unklar" sowie die Krankheit als für ihn "nie greifbar" bezeichnete, weshalb er "in der Luft gehangen" sei (act. 371). Bei allfälligen Unklarheiten bzw. wenn eine Arbeitgeberin die vom Arbeitnehmer abgegebenen Unterlagen als unzureichend betrachtet, gebietet ihr die Fürsorgepflicht, der Sache weiter nachzugehen. Entgegen der von H. in der Zeugenbefragung vertretenen Meinung kann sie es grundsätzlich nicht dem Arbeitnehmer überlassen, "proaktiv einen runden Tische einzuberufen" (act. 370).