101 OR) oder gar Organe im Sinne von Art. 55 ZGB handelnden vorgesetzten Personen der Klägerin (konkret G. und vor allem H.) unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht von Art. 328 Abs. 1 OR verpflichtet, die Klägerin von unter gesundheitlichem Aspekt nicht mehr zumutbaren Arbeiten zu entbinden, selbst wenn deren Verrichtung zum vertraglichen Pflichtenheft gehörten. Daran ändert der Umstand nichts, dass H. die Zeugnisse von D. als "undefiniert und unklar" sowie die Krankheit als für ihn "nie greifbar" bezeichnete, weshalb er "in der Luft gehangen" sei (act. 371).