Auch wenn diese Aussage vor allem in zeitlicher Hinsicht als vage zu taxieren ist, ist entscheidend, dass der ebenfalls als Zeuge befragte H. ausdrücklich bestätigte, dass es "ein oder zwei Zeugnisse" gegeben habe, wo es geheissen habe, dass die Klägerin nicht in der Kälte arbeiten könne (act. 371). Unter diesen Umständen war die Beklagte bzw. die für sie als Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR (vgl. dazu WEBER/EMMENEGGER, Berner Kommentar, 2. Aufl., 2020, N. 111 ff. insbesondere N. 116 [mit Fn. 267] zu Art. 101 OR) oder gar Organe im Sinne von Art.