So hat G. – als Laborkoordinatorin die direkte Vorgesetzte der Klägerin (Zeugenaussage, act. 363) – als Zeugin ausgesagt, dass sie "langsam" verstanden habe, dass die Klägerin ein gesundheitliches Problem habe, dass diese "viel erklärt und erzählt" habe, und sie [G.] H. gesagt habe, dass die Klägerin den Job als Laborassistentin nicht mehr machen könne (act. 366). Auch wenn diese Aussage vor allem in zeitlicher Hinsicht als vage zu taxieren ist, ist entscheidend, dass der ebenfalls als Zeuge befragte H. ausdrücklich bestätigte, dass es "ein oder zwei Zeugnisse" gegeben habe, wo es geheissen habe, dass die Klägerin nicht in der Kälte arbeiten könne (act. 371).