6.7.2. Für die Zeit nach dieser ersten Arbeitsunfähigkeitsepisode sind so gut wie keine konkreten Vorkommnisse behauptet, in denen die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass Einsätze als Laborassistentin im Chemielager aus gesundheitlichen Gründen für sie mutmasslich schädlich seien (so zu Recht die Beklagte in ihrer Berufung S. 10 Rz. 22); vielmehr erachtete sie von entscheidender Relevanz, dass die Beklagte ab 2012 aufgrund der im Rahmen der ersten Arbeitsunfähigkeit eingereichten ärztlichen Atteste um "die gesundheitsbedingten Umstände" der Klägerin gewusst habe und sich ein klareres Bild darüber hätte machen können, wenn - 33 -