Die Klägerin hat denn auch nie behauptet, sie habe schon beim Stellenantritt von ihrer Krankheit gewusst (vgl. vielmehr das bereits erwähnte Zugeständnis der Klägerin in der Replik [act. 107], wonach sie selber die ersten Symptome [geschwollener rechter Zeigefinger sowie Fussbeschwerden] offensichtlich nicht mit der erst im Februar 2012 gestellten Verdachts- und dann im Mai 2012 gesicherten Diagnose einer rheumatoiden Arthritis in Verbindung brachte). Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht für die erste, durch den Einsatz der Klägerin als Laborassistentin im beklagtischen Lager verursachte Episode von Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen werden.