6.7. 6.7.1. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte im Zusammenhang mit der durch den ersten Einsatz der Klägerin als Laborassistentin im Chemielager ausgelösten Arbeitsunfähigkeit kann ausgeschlossen werden. Den von der Klägerin selber ins Recht gelegten Arztberichten lässt sich entnehmen, dass erst im Rahmen der medizinischen Abklärungen, die aufgrund der ersten Krankschreibung stattfanden, eine Diagnose gestellt wurde (vgl. die Anmeldung der Klägerin im Kantonsspital Z. durch D. vom 24. Februar 2012: "V[erdacht].